Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.11 CH-SG

Art. 6 Tourismusverordnung - Abgabesatz

III. Abgaben - 1. Beherbergungsabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Tourismusverordnung · Abgabesatz

1. Die Beherbergungsabgabe beträgt je Jahr

a) in Hotels und in Kurbetrieben je Bett: Fr. 40.-

b) in Jugendherbergen je Schlafstelle: Fr. 10.-

c) auf Zelt- und Wohnwagenplätzen je Standplatz: Fr. 40.-

d) in Ferienhäusern und Ferienwohnungen je Bett: Fr. 30.-

e) in Privatzimmern je Bett: Fr. 20.-

f) in Gruppenunterkünften je Schlafstelle: Fr. 10.-

2. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Beherbergungsabgabe erhoben.

← Art. 5 Tourismusverordnung Volkswirtschaftsdepartement Art. 7 Tourismusverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →