Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.11 CH-SG

Art. 5 Tourismusverordnung - Einzelmassnahmen

II. Staatsbeiträge
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Art. 5 Tourismusverordnung · Einzelmassnahmen

1. Für Einzelmassnahmen der Marktbearbeitung und der Distribution werden Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.

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