575.11
CH-SG
Art. 5 Tourismusverordnung - Einzelmassnahmen
II. Staatsbeiträge
Art. 5 Tourismusverordnung · Einzelmassnahmen
1. Für Einzelmassnahmen der Marktbearbeitung und der Distribution werden Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.