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575.11 CH-SG

Art. 3 Tourismusverordnung - Voraussetzungen

II. Staatsbeiträge
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Art. 3 Tourismusverordnung · Voraussetzungen

1. Ein Staatsbeitrag setzt voraus, dass der Gesuchsteller das Gesuch vor Ausführungsbeginn der Massnahme eingereicht hat und mit der Ausführung zuwartet, bis der Staatsbeitrag gewährt ist.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann den Gesuchsteller auf rechtzeitiges Ersuchen hin ermächtigen, mit der Ausführung der Massnahme vor der Gewährung des Staatsbeitrags zu beginnen, wenn diese keinen Aufschub duldet.

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