575.11
CH-SG
Art. 2 Tourismusverordnung - Amt für Wirtschaft und Arbeit
I. Zuständigkeit
Art. 2 Tourismusverordnung · Amt für Wirtschaft und Arbeit
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Tourismusgesetzgebung, soweit diese keine andere Zuständigkeit vorsieht.