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575.11 CH-SG

Art. 2 Tourismusverordnung - Amt für Wirtschaft und Arbeit

I. Zuständigkeit
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Art. 2 Tourismusverordnung · Amt für Wirtschaft und Arbeit

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Tourismusgesetzgebung, soweit diese keine andere Zuständigkeit vorsieht.

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