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575.11 CH-SG

Art. 11 Tourismusverordnung - Abrechnung

III. Abgaben - 3. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 11 Tourismusverordnung · Abrechnung

1. Die politische Gemeinde überweist die Abgaben bis 31. Dezember.

2. Mit der Überweisung stellt sie die Abrechnung zu.

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