575.11
CH-SG
Art. 10 Tourismusverordnung - Herabsetzung der Abgabe
III. Abgaben - 3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Tourismusverordnung · Herabsetzung der Abgabe
1. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet, werden die Abgaben anteilmässig herabgesetzt.