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575.11 CH-SG

Art. 10 Tourismusverordnung - Herabsetzung der Abgabe

III. Abgaben - 3. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 10 Tourismusverordnung · Herabsetzung der Abgabe

1. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet, werden die Abgaben anteilmässig herabgesetzt.

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