575.1
CH-SG
Art. 9 Tourismusgesetz - b) Bemessung
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
Art. 9 Tourismusgesetz · b) Bemessung
1. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl Sitzplätze.
2. Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 600.- je Jahr und Betrieb. Sie wird nach der Bedeutung des Tourismus für die politische Gemeinde abgestuft.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.