Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.1 CH-SG

Art. 8 Tourismusgesetz - Gastwirtschaftsabgabe a) Grundsatz

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Tourismusgesetz · Gastwirtschaftsabgabe a) Grundsatz

1. Der Inhaber eines Patentes für einen gastgewerblichen Betrieb entrichtet eine Gastwirtschaftsabgabe.

← Art. 7 Tourismusgesetz Geltungsbereich Art. 9 Tourismusgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →