575.1
CH-SG
Art. 7 Tourismusgesetz - b) Bemessung
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
Art. 7 Tourismusgesetz · b) Bemessung
1. Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Standplätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.
2. Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 100.- je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Beherbergungsform abgestuft.
3. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.