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575.1 CH-SG

Art. 7 Tourismusgesetz - b) Bemessung

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
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Art. 7 Tourismusgesetz · b) Bemessung

1. Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Standplätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.

2. Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 100.- je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Beherbergungsform abgestuft.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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