575.1
CH-SG
Art. 6 Tourismusgesetz - Beherbergungsabgabe a) Grundsatz
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
Art. 6 Tourismusgesetz · Beherbergungsabgabe a) Grundsatz
1. Der Beherberger entrichtet für das entgeltliche Beherbergen von Gästen für eine Dauer von weniger als sechs Monaten eine Beherbergungsabgabe.
2. Als Beherbergen gilt das Überlassen insbesondere von
a) Zimmern und Wohnungen in Hotel- und in Kurbetrieben;
b) Schlafstellen in Jugendherbergen;
c) Standplätzen auf Zelt- und Wohnwagenplätzen;
d) Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und Schlafstellen in Gruppenunterkünften in politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung. Die Regierung bestimmt die politischen Gemeinden durch Verordnung.