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575.1 CH-SG

Art. 5 Tourismusgesetz - Höhe

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge
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Art. 5 Tourismusgesetz · Höhe

1. Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen bemessen.

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