575.1
CH-SG
Art. 5 Tourismusgesetz - Höhe
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge
Art. 5 Tourismusgesetz · Höhe
1. Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen bemessen.