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575.1 CH-SG

Art. 4 Tourismusgesetz - b) Verfügung

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge
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Art. 4 Tourismusgesetz · b) Verfügung

1. Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt

a) für Vorhaben der Marktbearbeitung und der Distribution;

b) für Leistungen im Tourismusmarketing, wenn kein Leistungsauftrag festgelegt werden kann.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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