575.1
CH-SG
Art. 4 Tourismusgesetz - b) Verfügung
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge
Art. 4 Tourismusgesetz · b) Verfügung
1. Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt
a) für Vorhaben der Marktbearbeitung und der Distribution;
b) für Leistungen im Tourismusmarketing, wenn kein Leistungsauftrag festgelegt werden kann.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.