575.1
CH-SG
Art. 3 Tourismusgesetz - Form a) Vereinbarung
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge
Art. 3 Tourismusgesetz · Form a) Vereinbarung
1. Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinbarung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.
2. Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere
a) die tourismuspolitischen Rahmenbedingungen;
b) Ziele und Aufgaben der Tourismusförderung;
c) Organisation und Finanzierung des Beitragsempfängers;
d) die Beitragsvoraussetzungen, insbesondere
1. die Grundsätze der Leistungserstellung;
2. die finanziellen Leistungen Dritter;
3. die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers.