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575.1 CH-SG

Art. 3 Tourismusgesetz - Form a) Vereinbarung

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge
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Art. 3 Tourismusgesetz · Form a) Vereinbarung

1. Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinbarung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.

2. Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere

a) die tourismuspolitischen Rahmenbedingungen;

b) Ziele und Aufgaben der Tourismusförderung;

c) Organisation und Finanzierung des Beitragsempfängers;

d) die Beitragsvoraussetzungen, insbesondere

1. die Grundsätze der Leistungserstellung;

2. die finanziellen Leistungen Dritter;

3. die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers.

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