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575.1 CH-SG

Art. 27 Tourismusgesetz - c) Rückforderung von Staatsbeiträgen

V. Schlussbestimmungen
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Art. 27 Tourismusgesetz · c) Rückforderung von Staatsbeiträgen

1. Staatsbeiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erholung, die gestützt auf das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971 ausbezahlt worden sind, werden bis zehn Jahre seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zurückgefordert, wenn

a) Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;

b) der Unterhalt vernachlässigt wird;

c) die Anlage oder die Einrichtung dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräussert wird.

2. Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

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