Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.1 CH-SG

Art. 26 Tourismusgesetz - b) Kurtaxenreglemente

V. Schlussbestimmungen
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Art. 26 Tourismusgesetz · b) Kurtaxenreglemente

1. Die politischen Gemeinden passen Kurtaxenreglemente innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

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