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575.1 CH-SG

Art. 25 Tourismusgesetz - Übergangsbestimmungen a) Fremdenverkehrsfond

V. Schlussbestimmungen
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Art. 25 Tourismusgesetz · Übergangsbestimmungen a) Fremdenverkehrsfond

1. Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

2. Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unterstützung touristischer Ausbauten beschliessen.

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