575.1
CH-SG
Art. 25 Tourismusgesetz - Übergangsbestimmungen a) Fremdenverkehrsfond
V. Schlussbestimmungen
Art. 25 Tourismusgesetz · Übergangsbestimmungen a) Fremdenverkehrsfond
1. Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
2. Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unterstützung touristischer Ausbauten beschliessen.