575.1
CH-SG
Art. 23 Tourismusgesetz - Strafbestimmung
V. Schlussbestimmungen
Art. 23 Tourismusgesetz · Strafbestimmung
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.