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575.1 CH-SG

Art. 23 Tourismusgesetz - Strafbestimmung

V. Schlussbestimmungen
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Art. 23 Tourismusgesetz · Strafbestimmung

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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