Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.1 CH-SG

Art. 21 Tourismusgesetz - Rückforderung

IV. Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Tourismusgesetz · Rückforderung

1. Staatsbeiträge werden zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.

2. Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

← Art. 20 Tourismusgesetz Geltungsbereich Art. 22 Tourismusgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →