575.1
CH-SG
Art. 21 Tourismusgesetz - Rückforderung
IV. Verfahren
Art. 21 Tourismusgesetz · Rückforderung
1. Staatsbeiträge werden zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
2. Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.