575.1
CH-SG
Art. 20 Tourismusgesetz - Mitwirkung im Verfahren
IV. Verfahren
Art. 20 Tourismusgesetz · Mitwirkung im Verfahren
1. Der Abgabepflichtige wirkt bei der Veranlagung mit und gibt der Veranlagungsbehörde Auskunft. Er gewährt Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
2. Erfüllt der Abgabepflichtige trotz Mahnung und Androhung der amtlichen Veranlagung die Mitwirkungspflicht nicht, setzt die politische Gemeinde die Abgabe nach Erfahrungszahlen fest.