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575.1 CH-SG

Art. 2 Tourismusgesetz - Grundsatz

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge
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Art. 2 Tourismusgesetz · Grundsatz

1. Der Staat gewährt Tourismusorganisationen mit wenigstens regionaler Bedeutung Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing.

2. Die Beiträge werden hauptsächlich zur Förderung des Aufenthaltstourismus unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung, der Gäste und der Umwelt verwendet.

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