575.1
CH-SG
Art. 19 Tourismusgesetz - Grenzüberschreitende Tourismusgebiete
III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden
Art. 19 Tourismusgesetz · Grenzüberschreitende Tourismusgebiete
1. Politische Gemeinden mit zusammenhängenden Tourismusgebieten stimmen ihre Reglemente aufeinander ab.
2. Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung von Tourismusabgaben in Gebieten abschliessen, die sich über die Kantonsgrenze erstrecken.