575.1
CH-SG
Art. 18 Tourismusgesetz - Übertragung von Aufgaben
III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden
Art. 18 Tourismusgesetz · Übertragung von Aufgaben
1. Die politische Gemeinde kann Veranlagung, Bezug und Verwendung der Tourismusabgaben Dritten übertragen.