Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.1 CH-SG

Art. 16 Tourismusgesetz - Grundsatz

III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Tourismusgesetz · Grundsatz

1. Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von

a) Gästen;

b) Nutzniessern des Tourismus.

2. Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

← Art. 15 Tourismusgesetz Geltungsbereich Art. 17 Tourismusgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →