575.1
CH-SG
Art. 16 Tourismusgesetz - Grundsatz
III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden
Art. 16 Tourismusgesetz · Grundsatz
1. Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von
a) Gästen;
b) Nutzniessern des Tourismus.
2. Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden.