575.1
CH-SG
Art. 14 Tourismusgesetz - Regierung
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 3. Zuständigkeit
Art. 14 Tourismusgesetz · Regierung
1. Die Regierung setzt fest
a) Staatsbeiträge;
b) Abgabesätze.
2. Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem zuständigen Departement übertragen.