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575.1 CH-SG

Art. 14 Tourismusgesetz - Regierung

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 3. Zuständigkeit
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Art. 14 Tourismusgesetz · Regierung

1. Die Regierung setzt fest

a) Staatsbeiträge;

b) Abgabesätze.

2. Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem zuständigen Departement übertragen.

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