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575.1 CH-SG

Art. 13 Tourismusgesetz - c) Veranlagung und Bezug

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
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Art. 13 Tourismusgesetz · c) Veranlagung und Bezug

1. Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.

2. Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.

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