575.1
CH-SG
Art. 13 Tourismusgesetz - c) Veranlagung und Bezug
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
Art. 13 Tourismusgesetz · c) Veranlagung und Bezug
1. Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.
2. Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.