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575.1 CH-SG

Art. 12 Tourismusgesetz - b) Abgabesatz

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
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Art. 12 Tourismusgesetz · b) Abgabesatz

1. Die Abgabesätze werden wenigstens ein Jahr im voraus festgesetzt.

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