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575.1 CH-SG

Art. 11 Tourismusgesetz - Gemeinsame Bestimmungen a) Verwendung

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
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Art. 11 Tourismusgesetz · Gemeinsame Bestimmungen a) Verwendung

1. Die Erträge der Beherbergungs- und der Gastwirtschaftsabgabe werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

2. Sie decken zusammen mit dem Ertrag nach Art. 6 des Gesetzes über die Kursaalabgabe vom 21. Juni 2001 die Aufwendungen des Staates für den Vollzug dieses Gesetzes.

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