575.1
CH-SG
Art. 11 Tourismusgesetz - Gemeinsame Bestimmungen a) Verwendung
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
Art. 11 Tourismusgesetz · Gemeinsame Bestimmungen a) Verwendung
1. Die Erträge der Beherbergungs- und der Gastwirtschaftsabgabe werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
2. Sie decken zusammen mit dem Ertrag nach Art. 6 des Gesetzes über die Kursaalabgabe vom 21. Juni 2001 die Aufwendungen des Staates für den Vollzug dieses Gesetzes.