575.1
CH-SG
Art. 10 Tourismusgesetz - Tourismusrechnung
II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
Art. 10 Tourismusgesetz · Tourismusrechnung
1. Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.
2. Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2'200'000.-.