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575.1 CH-SG

Art. 10 Tourismusgesetz - Tourismusrechnung

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung
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Art. 10 Tourismusgesetz · Tourismusrechnung

1. Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.

2. Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2'200'000.-.

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