Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.1 CH-SG

Art. 1 Tourismusgesetz - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmung
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Art. 1 Tourismusgesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Tourismusförderung durch den Staat;

b) die Finanzierung der Tourismusförderung.

Geltungsbereich Art. 2 Tourismusgesetz →

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