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575.1 CH-SG

Geltungsbereich

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmung

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Tourismusförderung durch den Staat;

b) die Finanzierung der Tourismusförderung.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge

1. Der Staat gewährt Tourismusorganisationen mit wenigstens regionaler Bedeutung Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing.

2. Die Beiträge werden hauptsächlich zur Förderung des Aufenthaltstourismus unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung, der Gäste und der Umwelt verwendet.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge

1. Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinbarung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.

2. Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere

a) die tourismuspolitischen Rahmenbedingungen;

b) Ziele und Aufgaben der Tourismusförderung;

c) Organisation und Finanzierung des Beitragsempfängers;

d) die Beitragsvoraussetzungen, insbesondere

1. die Grundsätze der Leistungserstellung;

2. die finanziellen Leistungen Dritter;

3. die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge

1. Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt

a) für Vorhaben der Marktbearbeitung und der Distribution;

b) für Leistungen im Tourismusmarketing, wenn kein Leistungsauftrag festgelegt werden kann.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 1. Staatsbeiträge

1. Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen bemessen.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Der Beherberger entrichtet für das entgeltliche Beherbergen von Gästen für eine Dauer von weniger als sechs Monaten eine Beherbergungsabgabe.

2. Als Beherbergen gilt das Überlassen insbesondere von

a) Zimmern und Wohnungen in Hotel- und in Kurbetrieben;

b) Schlafstellen in Jugendherbergen;

c) Standplätzen auf Zelt- und Wohnwagenplätzen;

d) Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und Schlafstellen in Gruppenunterkünften in politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung. Die Regierung bestimmt die politischen Gemeinden durch Verordnung.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Standplätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.

2. Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 100.- je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Beherbergungsform abgestuft.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Der Inhaber eines Patentes für einen gastgewerblichen Betrieb entrichtet eine Gastwirtschaftsabgabe.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl Sitzplätze.

2. Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 600.- je Jahr und Betrieb. Sie wird nach der Bedeutung des Tourismus für die politische Gemeinde abgestuft.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.

2. Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2'200'000.-.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Die Erträge der Beherbergungs- und der Gastwirtschaftsabgabe werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

2. Sie decken zusammen mit dem Ertrag nach Art. 6 des Gesetzes über die Kursaalabgabe vom 21. Juni 2001 die Aufwendungen des Staates für den Vollzug dieses Gesetzes.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Die Abgabesätze werden wenigstens ein Jahr im voraus festgesetzt.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 2. Finanzierung

1. Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.

2. Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 3. Zuständigkeit

1. Die Regierung setzt fest

a) Staatsbeiträge;

b) Abgabesätze.

2. Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem zuständigen Departement übertragen.

II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat - 3. Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.

III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden

1. Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von

a) Gästen;

b) Nutzniessern des Tourismus.

2. Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden

1. Die politische Gemeinde regelt durch Reglement insbesondere

a) Abgabepflicht;

b) Bemessungsgrundlage und Abgabesatz;

c) Veranlagung;

d) Bezug;

e) Verwendung.

2. ...

III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden

1. Die politische Gemeinde kann Veranlagung, Bezug und Verwendung der Tourismusabgaben Dritten übertragen.

III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden

1. Politische Gemeinden mit zusammenhängenden Tourismusgebieten stimmen ihre Reglemente aufeinander ab.

2. Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung von Tourismusabgaben in Gebieten abschliessen, die sich über die Kantonsgrenze erstrecken.

IV. Verfahren

1. Der Abgabepflichtige wirkt bei der Veranlagung mit und gibt der Veranlagungsbehörde Auskunft. Er gewährt Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.

2. Erfüllt der Abgabepflichtige trotz Mahnung und Androhung der amtlichen Veranlagung die Mitwirkungspflicht nicht, setzt die politische Gemeinde die Abgabe nach Erfahrungszahlen fest.

IV. Verfahren

1. Staatsbeiträge werden zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.

2. Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

IV. Verfahren

1. Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit.

V. Schlussbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

V. Schlussbestimmungen

1. Das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971 wird aufgehoben.

V. Schlussbestimmungen

1. Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

2. Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unterstützung touristischer Ausbauten beschliessen.

V. Schlussbestimmungen

1. Die politischen Gemeinden passen Kurtaxenreglemente innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

V. Schlussbestimmungen

1. Staatsbeiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erholung, die gestützt auf das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971 ausbezahlt worden sind, werden bis zehn Jahre seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zurückgefordert, wenn

a) Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;

b) der Unterhalt vernachlässigt wird;

c) die Anlage oder die Einrichtung dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräussert wird.

2. Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

V. Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird mit dem Gastwirtschaftsgesetz rechtsgültig.

V. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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