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573.0 CH-SG

Art. 8 Standortförderungsgesetz - Zusatzbürgschaften

II. Leistungen - 2. Finanzhilfen
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Art. 8 Standortförderungsgesetz · Zusatzbürgschaften

1. Die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften setzt voraus, dass die Bürgschaftsnehmerin die anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und die erforderlichen Sicherheiten leistet.

2. Die Zusatzbürgschaft beträgt höchstens einen Fünftel der vorgängig gewährten Bürgschaft und darf Fr. 100 000.- nicht übersteigen. Für im Verlustfall ausstehende Zinsen und Kosten kann zusätzlich ein anteiliger Betrag in der Höhe eines Fünftels des Betrages der Zusatzbürgschaft, höchstens Fr. 20 000.-, zugesichert werden.

3. Die Tilgungsfrist für den durch Zusatzbürgschaft gesicherten Kredit darf 15 Jahre nicht übersteigen.

4. Die Bürgschaftsnehmerin entrichtet der Bürgschaftsinstitution eine Prämie.

5. Der Kanton kann mit den anerkannten Bürgschaftsinstitutionen Vereinbarungen abschliessen über die Beteiligung an den Verwaltungskosten, die diesen durch die Gewährung von Bürgschaften entstehen.

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