573.0
CH-SG
Art. 7 Standortförderungsgesetz - Leistungen zugunsten von Unternehmen
II. Leistungen - 2. Finanzhilfen
Art. 7 Standortförderungsgesetz · Leistungen zugunsten von Unternehmen
1. Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die langfristige Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen
a) einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines ansässigen Unternehmens;
b) einer Nachfolgeregelung oder einer Übernahme;
c) der Ansiedlung oder der Gründung eines Unternehmens.
2. Die Leistungen werden erbracht durch
1. Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften anerkannter Bürgschaftsinstitutionen;
2. ...
3. Beteiligung an Massnahmen des Bundes zur einzelbetrieblichen Förderung.