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573.0 CH-SG

Art. 7 Standortförderungsgesetz - Leistungen zugunsten von Unternehmen

II. Leistungen - 2. Finanzhilfen
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Art. 7 Standortförderungsgesetz · Leistungen zugunsten von Unternehmen

1. Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die langfristige Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen

a) einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines ansässigen Unternehmens;

b) einer Nachfolgeregelung oder einer Übernahme;

c) der Ansiedlung oder der Gründung eines Unternehmens.

2. Die Leistungen werden erbracht durch

1. Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften anerkannter Bürgschaftsinstitutionen;

2. ...

3. Beteiligung an Massnahmen des Bundes zur einzelbetrieblichen Förderung.

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