573.0
CH-SG
Art. 6 Standortförderungsgesetz - Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
II. Leistungen - 2. Finanzhilfen
Art. 6 Standortförderungsgesetz · Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
1. Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die Beteiligung an
a) Massnahmen des Bundes zur Regionalentwicklung und zur Standortförderung;
b) Organisationen und Projekten, welche die Standortförderung, überbetriebliche Kooperationen, Innovation und Technologietransfer oder die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben.