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573.0 CH-SG

Art. 6 Standortförderungsgesetz - Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit

II. Leistungen - 2. Finanzhilfen
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Art. 6 Standortförderungsgesetz · Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit

1. Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die Beteiligung an

a) Massnahmen des Bundes zur Regionalentwicklung und zur Standortförderung;

b) Organisationen und Projekten, welche die Standortförderung, überbetriebliche Kooperationen, Innovation und Technologietransfer oder die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben.

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