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573.0 CH-SG

Art. 5 Standortförderungsgesetz - Voraussetzungen

II. Leistungen - 2. Finanzhilfen
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Art. 5 Standortförderungsgesetz · Voraussetzungen

1. Finanzhilfen nach diesem Erlass können geleistet werden, wenn das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie erfolgsversprechend und nachhaltig ist.

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