573.0
CH-SG
Art. 5 Standortförderungsgesetz - Voraussetzungen
II. Leistungen - 2. Finanzhilfen
Art. 5 Standortförderungsgesetz · Voraussetzungen
1. Finanzhilfen nach diesem Erlass können geleistet werden, wenn das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie erfolgsversprechend und nachhaltig ist.