573.0
CH-SG
Art. 4 Standortförderungsgesetz - Unterstützung und Initiierung
II. Leistungen - 1. Dienstleistungen
Art. 4 Standortförderungsgesetz · Unterstützung und Initiierung
1. Der Kanton kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen
a) Begleitung und Beratung von Unternehmen bei deren Gründung und Ansiedlung;
b) Begleitung von Unternehmen bei deren Entwicklung;
c) Initiierung von eigenen Projekten sowie Teilnahme an Projekten von Bund, Kantonen, Regionen, Gemeinden, Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Privaten;
d) Koordination der Massnahmen von Standortförderungsstellen auf allen Ebenen;
e) Information über den Wirtschaftsstandort St.Gallen.