Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
573.0 CH-SG

Art. 4 Standortförderungsgesetz - Unterstützung und Initiierung

II. Leistungen - 1. Dienstleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Standortförderungsgesetz · Unterstützung und Initiierung

1. Der Kanton kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen

a) Begleitung und Beratung von Unternehmen bei deren Gründung und Ansiedlung;

b) Begleitung von Unternehmen bei deren Entwicklung;

c) Initiierung von eigenen Projekten sowie Teilnahme an Projekten von Bund, Kantonen, Regionen, Gemeinden, Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Privaten;

d) Koordination der Massnahmen von Standortförderungsstellen auf allen Ebenen;

e) Information über den Wirtschaftsstandort St.Gallen.

← Art. 3 Standortförderungsgesetz Zweck Art. 5 Standortförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →