Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
573.0 CH-SG

Art. 3 Standortförderungsgesetz - Zusammenarbeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Standortförderungsgesetz · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet zusammen mit

a) den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund;

b) den Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

c) den regionalen Entwicklungsträgerinnen und -trägern;

d) den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung;

e) den Bürgschaftsinstitutionen;

f) den Verbänden der Sozialpartnerschaft;

g) weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen.

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