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573.0 CH-SG

Art. 15 Standortförderungsgesetz - Aufhebung bisherigen Rechts

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 15 Standortförderungsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August 1979 wird aufgehoben.

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