573.0
CH-SG
Art. 14 Standortförderungsgesetz - Finanzierung
III. Programm
Art. 14 Standortförderungsgesetz · Finanzierung
1. Die während der Programmperiode erforderlichen Mittel für Finanzhilfen und für Leistungen Dritter werden in Form eines Sonderkredits nach Art. 52 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 bereitgestellt. Ausgenommen sind Leistungen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite für Berggebiete und Zinskostenbeiträge an Darlehen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006.
2. Die laufenden Verpflichtungen aus Bürgschaften nach Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 dieses Erlasses belaufen sich auf höchstens drei Millionen Franken.