Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
573.0 CH-SG

Art. 13 Standortförderungsgesetz - Inhalt

III. Programm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Standortförderungsgesetz · Inhalt

1. Über die Leistungen nach diesem Gesetz wird ein mehrjähriges Programm erstellt.

2. Das Programm enthält

a) Zielsetzungen und Strategien;

b) den finanziellen Rahmen;

c) die Berichterstattung über die mit dem letzten Programm erbrachten Leistungen;

d) die Wirkungskontrolle.

← Art. 12 Standortförderungsgesetz Zweck Art. 14 Standortförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →