573.0
CH-SG
Art. 13 Standortförderungsgesetz - Inhalt
III. Programm
Art. 13 Standortförderungsgesetz · Inhalt
1. Über die Leistungen nach diesem Gesetz wird ein mehrjähriges Programm erstellt.
2. Das Programm enthält
a) Zielsetzungen und Strategien;
b) den finanziellen Rahmen;
c) die Berichterstattung über die mit dem letzten Programm erbrachten Leistungen;
d) die Wirkungskontrolle.