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573.0 CH-SG

Art. 12 Standortförderungsgesetz - Rückerstattung

II. Leistungen - 3. Verfahren
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Art. 12 Standortförderungsgesetz · Rückerstattung

1. Finanzhilfen werden mit Zins rückerstattet, wenn

a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;

b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;

c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallenden Grund erfolgten.

2. Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

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