573.0
CH-SG
Art. 12 Standortförderungsgesetz - Rückerstattung
II. Leistungen - 3. Verfahren
Art. 12 Standortförderungsgesetz · Rückerstattung
1. Finanzhilfen werden mit Zins rückerstattet, wenn
a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallenden Grund erfolgten.
2. Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.