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573.0 CH-SG

Art. 11 Standortförderungsgesetz - Auskunftspflicht

II. Leistungen - 3. Verfahren
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Art. 11 Standortförderungsgesetz · Auskunftspflicht

1. Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat

a) erteilt die notwendigen Auskünfte;

b) reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein.

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