573.0
CH-SG
Art. 11 Standortförderungsgesetz - Auskunftspflicht
II. Leistungen - 3. Verfahren
Art. 11 Standortförderungsgesetz · Auskunftspflicht
1. Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat
a) erteilt die notwendigen Auskünfte;
b) reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein.