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573.0 CH-SG

Art. 10 Standortförderungsgesetz - Bedingungen und Auflagen

II. Leistungen - 3. Verfahren
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Art. 10 Standortförderungsgesetz · Bedingungen und Auflagen

1. Die Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung verknüpft werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.

2. Finanzhilfen werden in der Regel befristet.

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