573.0
CH-SG
Art. 1 Standortförderungsgesetz - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Standortförderungsgesetz · Zweck
1. Standortförderung bezweckt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons zu erhalten und zu stärken sowie die Wertschöpfung seiner Wirtschaft zu steigern.
2. Leistungen nach diesem Gesetz dienen insbesondere
a) der Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Kantons und seiner Regionen;
b) der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen;
c) der Erleichterung und Förderung von Kooperation und Innovation;
d) der Ansiedlung neuer Unternehmen.