571.3
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen
II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
Art. 9 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen
1. Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss Zuspracheentscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.
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Gegenstand
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