Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
571.3 CH-SG

Art. 9 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen

II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
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Art. 9 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen

1. Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss Zuspracheentscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.

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