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571.3 CH-SG

Art. 8 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
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Art. 8 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1. Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Erlass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.

2. Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach diesem Erlass entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.

3. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.

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