571.3
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Gewährung von Solidarbürgschaften
II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
Art. 6 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Gewährung von Solidarbürgschaften
1. Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 7 dieses Erlasses.
2. Die Laufzeit ist auf höchstens acht Jahre befristet.
3. Der Anspruch auf Gewährung der Solidarbürgschaft verwirkt im Umfang, in dem das Unternehmen nicht innert 60 Tagen seit Eröffnung des Entscheids die Gewährung eines Bankkredits beantragt. Der Kanton kann die Frist auf begründetes Gesuch hin einmalig um weitere 60 Tage verlängern.
← Art. 5 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Gegenstand
Art. 7 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie →