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571.3 CH-SG

Art. 5 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Formen der Härtefallmassnahmen

II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
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Art. 5 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Formen der Härtefallmassnahmen

1. Die Härtefallmassnahmen können im Rahmen der Anforderungen des Bundesrechts an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung gewährt werden in Form von

a) Solidarbürgschaften;

b) nicht rückzahlbaren Beiträgen;

c) einer Kombination der Formen nach Bst. a und Bst. b dieser Bestimmung.

2. Für ungedeckte Fixkosten werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen.

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