Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
571.3 CH-SG

Art. 4a Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - b) Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken

II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
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Art. 4a Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · b) Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken

1. Für die Gewährung von Härtefallmassnahmen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechts unverändert.

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