571.3
CH-SG
Art. 4a Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - b) Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken
II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
Art. 4a Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · b) Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken
1. Für die Gewährung von Härtefallmassnahmen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechts unverändert.
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Gegenstand
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