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571.3 CH-SG

Art. 22 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausführungsbestimmungen und Vollzug

VI. Unterstützung von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
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Art. 22 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1. Das zuständige Departement kann Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Gesuchsverfahren, erlassen.

2. Es vollzieht die Gewährung der Ausfallentschädigungen. Dazu gehören insbesondere

a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;

b) Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe;

c) Geltendmachung der Bundesbeteiligung.

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