571.3
CH-SG
Art. 22 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausführungsbestimmungen und Vollzug
VI. Unterstützung von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
Art. 22 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1. Das zuständige Departement kann Ausführungsbestimmungen, insbesondere zum Gesuchsverfahren, erlassen.
2. Es vollzieht die Gewährung der Ausfallentschädigungen. Dazu gehören insbesondere
a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
b) Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe;
c) Geltendmachung der Bundesbeteiligung.