571.3
CH-SG
Art. 21 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausfallentschädigungen
VI. Unterstützung von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
Art. 21 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Ausfallentschädigungen
1. Das zuständige Departement gewährt Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die durch die öffentliche Hand betrieben werden, auf Gesuch hin nach den Vorgaben des Bundesrechts für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 Ausfallentschädigungen für die entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern.
2. Die Ausfallentschädigung deckt 50 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 2021.
3. Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
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Gegenstand
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